Artikel 20 Regulierung von Kreditgebern — Verbraucherkreditverträge (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VI KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
Artikel 20 Regulierung von Kreditgebern
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber von einer Einrichtung oder Behörde beaufsichtigt werden, die unabhängig von Finanzeinrichtungen ist, oder einer Regulierung unterliegen. Dies berührt nicht die Richtlinie 2006/48/EG.
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