Artikel 84 Durchführungsmaßnahmen — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL V DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ZAHLUNGSVERKEHRSAUSSCHUSS
Artikel 84 Durchführungsmaßnahmen
Um dem technischen Fortschritt und den Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 85 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die folgenden Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen:
a) Anpassung der Liste der Tätigkeiten im Anhang im Einklang mit den Artikeln 2 bis 4 und 16;
b) Änderung der Definition des „Kleinstunternehmens“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 im Einklang mit einer Änderung der Empfehlung 2003/361/EG;
c) Anpassung der in Artikel 26 Absatz 1 und in Artikel 61 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.
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