Artikel 83 Außergerichtliche Streitbeilegung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten eingerichtet werden, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen.
(2) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Einrichtungen bei der Streitbeilegung aktiv zusammenarbeiten.
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