Artikel 8 Berechnung der Eigenmittel — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 8 Berechnung der Eigenmittel
Rückverweise
(1) Ungeachtet des Anfangskapitals gemäß Artikel 6 schreiben die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt, berechnet wird:
Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen.
Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
a) 4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR
b) 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR
c) 1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR
d) 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR
e) 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.
Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Buchstabe a entspricht, multipliziert mit dem in Buchstabe b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor.
a) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
b) Der Multiplikationsfaktor entspricht:
(2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:
a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste betreibt;
b) 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst betreibt;
c) 1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste betreibt.
(3) Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde.
Keine Ergebnisse gefunden