Artikel 77 Regressanspruch — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
(1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 75 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 75 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
(2) Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.
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