Artikel 76 Zusätzliche Entschädigung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen
Abschnitt 3 Haftung
Artikel 76 Zusätzliche Entschädigung
Jede über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann sich aus dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren einzelstaatlichen Recht ergeben.
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