EU-RechtRichtlinienZahlungsdienste innerhalb der EUTITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTENKAPITEL 3 Ausführung von ZahlungsvorgängenAbschnitt 2 Ausführungsfrist und WertstellungsdatumArtikel 71

Artikel 71 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

In Kraft seit 25. Dezember 2007
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