Artikel 70 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen
Abschnitt 2 Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Artikel 70 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in Artikel 69 genannten Frist verfügbar.
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