Artikel 66 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen
Abschnitt 1 Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
Artikel 66 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat.
(3) Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.
(4) In dem Fall von Artikel 64 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(5) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.
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