Artikel 6 Anfangskapital — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 6 Anfangskapital
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das die Bestandteile im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG umfasst:
a) Betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20000 EUR betragen;
b) betreibt das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50000 EUR betragen; und
c) betreibt das Zahlungsinstitut einen der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125000 EUR betragen.
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