EU-RechtRichtlinienZahlungsdienste innerhalb der EUTITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTENKAPITEL 2 Autorisierung von ZahlungsvorgängenArtikel 59

Artikel 59 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

In Kraft seit 25. Dezember 2007
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