EU-RechtRichtlinienZahlungsdienste innerhalb der EUTITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTENKAPITEL 2 Autorisierung von ZahlungsvorgängenArtikel 57

Artikel 57 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

In Kraft seit 25. Dezember 2007
Up-to-date