Artikel 56 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Artikel 56 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
Rückverweise
(1) Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:
a) Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten; und
b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
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