Artikel 54 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Artikel 54 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.
(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt.
Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
(3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 66 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.
(4) Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbart.
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