Artikel 49 Transaktionswährung und Währungsumrechnung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 49 Transaktionswährung und Währungsumrechnung
Rückverweise
(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.
(2) Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.
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