Artikel 46 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 3 Rahmenverträge
Artikel 46 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Rückverweise
Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
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