Artikel 43 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 3 Rahmenverträge
Artikel 43 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags
Rückverweise
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
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