Artikel 34 Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 34 Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld
Rückverweise
(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,
a) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 41, 42 und 46 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 42 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden;
b) kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 44 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,
c) kann abweichend von den Artikeln 47 und 48 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen.
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