Artikel 33 Beweislast bei den Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 33 Beweislast bei den Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.
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