Artikel 29 Verbot der Erbringung von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 2 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 29 Verbot der Erbringung von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, die im Anhang aufgeführten Zahlungsdienste zu erbringen.
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