Artikel 28 Zugang zu Zahlungssystemen — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 2 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 28 Zugang zu Zahlungssystemen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.
Die Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:
a) restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;
b) Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;
c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) die gemäß der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten Zahlungssysteme,
b) Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und
c) Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)
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