Artikel 27 Mitteilung und Information — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 4 Ausnahmeregelung
Artikel 27 Mitteilung und Information
Rückverweise
Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Gebrauch, so teilt er dies der Kommission bis zum 1. November 2009 mit und setzt die Kommission von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a mit.
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