Artikel 23 Rechtsweggarantie — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Aufsicht
Artikel 23 Rechtsweggarantie
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
(2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung.
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