Artikel 22 Berufsgeheimnis — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Aufsicht
Artikel 22 Berufsgeheimnis
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind, es sei denn, es handelt sich um strafrechtlich relevante Vorgänge.
(2) Der Informationsaustausch nach Artikel 24 unterliegt dem uneingeschränkten Berufsgeheimnis, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung dieses Artikels die Artikel 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend berücksichtigen.
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