Artikel 19 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 2 Sonstige Anforderungen
Artikel 19 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
Rückverweise
Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Keine Ergebnisse gefunden