Artikel 18 Haftung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt haften.
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