EU-RechtRichtlinienZahlungsdienste innerhalb der EUTITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTERKAPITEL 1 ZahlungsinstituteAbschnitt 2 Sonstige AnforderungenArtikel 17

Artikel 17 Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden

In Kraft seit 25. Dezember 2007
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