Artikel 13 Registrierung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 13 Registrierung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen sowie der natürlichen und juristischen Personen, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen, für die nach Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt, sowie aller Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen, ein. Die Betreffenden werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen.
In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den gemäß Artikel 26 registrierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt. Das Register kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden; es wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
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