Artikel 12 Entzug der Zulassung — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 12 Entzug der Zulassung
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut
a) von der Zulassung binnen 12 Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;
c) die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
d) bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder
e) sich in einem anderen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fall für den Entzug der Zulassung befindet.
(2) Jeder Entzug der Zulassung ist zu begründen; die Gründe sind den Betroffenen mitzuteilen.
(3) Der Entzug der Zulassung wird öffentlich bekannt gemacht.
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