Artikel 11 Bescheid über den Antrag — Zahlungsdienste innerhalb der EU
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 11 Bescheid über den Antrag
Rückverweise
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
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