Artikel 4 Gleichbehandlung der Aktionäre — Richtlinie über die Rechte von Aktionären
Gliederung
KAPITEL II HAUPTVERSAMMLUNGEN
Artikel 4 Gleichbehandlung der Aktionäre
Rückverweise
Die Gesellschaft muss für alle Aktionäre, die sich bei der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung in der gleichen Lage befinden, die gleiche Behandlung sicherstellen.
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