Artikel 3 Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene — Richtlinie über die Rechte von Aktionären
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene
Rückverweise
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weitere Verpflichtungen für Gesellschaften einzuführen oder sonst weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung der in dieser Richtlinie genannten Rechte durch die Aktionäre zu erleichtern.
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