Artikel 12 Abstimmung per Brief — Richtlinie über die Rechte von Aktionären
Gliederung
KAPITEL II HAUPTVERSAMMLUNGEN
Artikel 12 Abstimmung per Brief
Die Mitgliedstaaten gestatten den Gesellschaften, ihren Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, per Brief vor der Hauptversammlung abzustimmen. Die Abstimmung per Brief darf lediglich solchen Anforderungen oder Beschränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich sind, und dies nur in dem Maße, wie sie diesem Zweck angemessen sind.
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