Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
In die Richtlinie 89/391/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a - Durchführungsberichte
(1) Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie sowie ihrer Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 vor, wobei auf die Standpunkte der Sozialpartner einzugehen ist. Der Bericht enthält eine Beurteilung der diversen Punkte, die mit der praktischen Durchführung der verschiedenen Richtlinien zusammenhängen, und liefert nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Daten, sofern dies möglich und sinnvoll ist.
(2) Die Struktur des Berichts wird zusammen mit einem Fragebogen mit näheren Angaben zu dessen Inhalt von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt.
Der Bericht umfasst einen allgemeinen Teil, in dem die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie behandelt werden, die die gemeinsamen Grundsätze und Punkte betreffen, die für alle in Absatz 1 erwähnten Richtlinien gelten.
Der allgemeine Teil wird durch spezielle Kapitel über die Durchführung der besonderen Aspekte der einzelnen Richtlinien unter Einbeziehung etwa vorhandener spezieller Indikatoren ergänzt.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Berichtsstruktur zusammen mit dem genannten Fragebogen mindestens sechs Monate vor Ende des Berichtszeitraums. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Fünfjahreszeitraums einzureichen.
(4) Auf der Grundlage dieser Berichte nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der betreffenden Richtlinien vor, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz sowie der in den einschlägigen Bereichen erfolgten Forschungsarbeiten und gewonnenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung und, falls erforderlich, über etwaige Initiativen zur Verbesserung des Funktionierens des rechtlichen Rahmens.
(5) Der erste Bericht umfasst den Zeitraum 2007—2012.“
(1) In die Richtlinie 83/477/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a - Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
(2) In die Richtlinie 91/383/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 10a - Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
(3) In die Richtlinie 92/29/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 9a - Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
(4) In die Richtlinie 94/33/EG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a - Durchführungsbericht
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.“
Mit Wirkung zum 27. Juni 2007 werden die folgenden Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 18 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG;
2. Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/654/EWG;
3. Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/655/EWG;
4. Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/656/EWG;
5. Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/269/EWG;
6. Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/270/EWG;
7. Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 91/383/EWG;
8. Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/29/EWG;
9. Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/57/EWG;
10. Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/58/EWG;
11. Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/85/EWG;
12. Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG;
13. Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 92/104/EWG;
14. Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 93/103/EG;
15. Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 94/33/EG;
16. Artikel 15 der Richtlinie 98/24/EG;
17. Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 1999/92/EG;
18. Artikel 13 der Richtlinie 2002/44/EG;
19. Artikel 16 der Richtlinie 2003/10/EG;
20. Artikel 12 der Richtlinie 2004/40/EG;
21. Artikel 12 der Richtlinie 2006/25/EG.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.