Artikel 9 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
Rückverweise
Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden nach folgendem Zeitplan verabschiedet:
a) für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang I aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2009;
b) für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang II oder Anhang III aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2012.
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