Artikel 6 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
KAPITEL II METADATEN
Artikel 6
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erzeugen die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:
a) Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
b) Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in Anhang III aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4.
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