Artikel 3 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3
Rückverweise
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Geodateninfrastruktur“ Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
2. „Geodaten“ alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;
3. „Geodatensatz“ eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
4. „Geodatendienste“ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
5. „Geo-Objekt“ die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;
6. „Metadaten“ Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
7. „Interoperabilität“ im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste erhöht wird;
8. „Geo-Portal INSPIRE“ eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten bietet;
9. „Behörde“
10. „Dritte“ natürliche oder juristische Person außer Behörden.
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