Artikel 23 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Mai 2014 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor, der unter anderem auf den Berichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 beruht.
Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen beigefügt.
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