Artikel 16 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
KAPITEL IV NETZDIENSTE
Artikel 16
Die Durchführungsbestimmungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Kapitels durch Hinzufügung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und sehen insbesondere Folgendes vor:
a) technische Spezifikationen für die in Artikel 11 und 12 genannten Dienste sowie Mindestleistungskriterien für diese Dienste unter Berücksichtigung der im Rahmen des Umweltrechts der Gemeinschaft bestehenden Berichtspflichten und Empfehlungen, der bestehenden Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie des technologischen Fortschritts,
b) die in Artikel 12 genannten Verpflichtungen.
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