Artikel 10 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, Behörden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird.
(2) Um die Kohärenz von Geodaten über geografische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt, einigen sich die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte.
Rückverweise
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