Artikel 1 — Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „INSPIRE“ abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.
(2) INSPIRE stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
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