Artikel 77 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
Rückverweise
Bei der Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen im Sinne des Artikels 27 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Normalwert des betreffenden Umsatzes.
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