Artikel 58 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung können die Mitgliedstaaten bei den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Dienstleistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
a) den Ort dieser Dienstleistungen oder bestimmter von diesen Dienstleistungen, der in ihrem jeweiligen Gebiet liegt, als außerhalb der Gemeinschaft gelegen ansehen, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt;
b) den Ort dieser Dienstleistungen oder bestimmter von diesen Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, als in ihrem jeweiligen Gebiet gelegen ansehen, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen, sofern diese an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.
Keine Ergebnisse gefunden