Artikel 53 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 3 Ort der Dienstleistung
Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 4 Kulturelle und ähnliche Dienstleistungen, mit der Beförderung zusammenhängende Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Gegenständen
Artikel 53
Rückverweise
Bei Dienstleistungen in Form von Nebentätigkeiten zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, die an Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten tatsächlich bewirkt werden, gilt abweichend von Artikel 52 Buchstabe b der Ort der Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.
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