Artikel 52 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Gliederung
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 3 Ort der Dienstleistung
Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 4 Kulturelle und ähnliche Dienstleistungen, mit der Beförderung zusammenhängende Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Gegenständen
Artikel 52
Rückverweise
Als Ort der folgenden Dienstleistungen gilt der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird:
a) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Dienstleistungen;
b) Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche Tätigkeiten;
c) Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände und Arbeiten an solchen Gegenständen.
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