Artikel 51 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auf den Teil einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung keine Mehrwertsteuer zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehören.
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