Artikel 50 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Als Ort der Dienstleistung eines Vermittlers, der im Namen und für Rechnung eines Dritten innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen vermittelt, gilt der Abgangsort der Beförderung.
Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsorts der Beförderung, gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.
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