Artikel 49 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt ist eine Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats liegen, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer Beförderung von Gegenständen zusammenhängt, bei der Abgangs- und Ankunftsort im Gebiet zweier verschiedener Mitgliedstaaten liegen.
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