Artikel 47 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Der Ort einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung ist der Abgangsort der Beförderung.
Werden innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen jedoch an Dienstleistungsempfänger erbracht, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsorts der Beförderung eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer haben, gilt der Ort der Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.
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