Artikel 46 — Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
Als Ort einer Beförderungsleistung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung darstellt, gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.
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